Unsere Satzung

Satzung des Musikvereins Rhode e.V.

(Fassung vom 26.11.2005)

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ” Musikverein Rhode ” mit dem Zusatz: e.V. durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Olpe.
  2. Sitz des Vereins ist 57462 Olpe – Rhode.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein ist Mitglied des “Volksmusikerbundes NRW Landesverband Westfalen-Lippe e.V.” und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Im Rahmen dieser Zweckverfolgung übernimmt der Verein die Förderung der Volksbildung auf musikalisch – kulturellem Gebiet sowie die unentgeltliche musikalische Ausgestaltung kirchlicher Veranstaltungen in der Heimatgemeinde.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, lediglich entstandene Kosten für Leistungen im Interesse des Vereins können erstattet werden.

§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Aktive und passive Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. In der Mitgliederversammlung wird die Aufnahme bestätigt.
  2. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  3. Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme. Sie können auch an den Übungsstunden des Vereins teilnehmen, soweit dadurch nicht eine Störung eintritt.

§ 4

Mitgliedschaft – Verlust

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Quartals, in dem das Mitglied austritt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem schweren Verstoß gegen das Ansehen, die Ziele und die Aufgaben des Vereins erfolgen. Außerdem kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes, soweit dieser nach der Satzung dazu berechtigt ist, oder die Anordnungen des Dirigenten nicht befolgt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Der Ausgeschlossene verliert jeden evtl. bestehenden Anspruch an das Vereinsvermögen. Seine Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem sein Ausschluss wirksam wird.

§ 5

Beiträge und sonstige Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Geldbeiträge pünktlich zu zahlen. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
  3. Die aktiven Mitglieder haben pünktlich und regelmäßig an den Übungsstunden sowie an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wird eine Nichtteilnahme oder ein unpünktliches Erscheinen des aktiven Mitgliedes nicht genügend entschuldigt, so kann es mit einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Strafe belegt werden. Sollte die Mitgliederversammlung eine solche Straffestsetzung nicht getroffen haben, so kann der Vorstand eine solche Strafe generell festsetzen.
  4. Die von dem Verein gewonnenen Preise und Wertgegenstände werden Eigentum des Vereins.

§ 6

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in langjähriger Mitgliedschaft oder in sonstiger Weise gegenüber dem    Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7

Organe, Einrichtungen und Vorstand

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Als Einrichtung des Vereins gilt das aktive Musikcorps.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem ersten Notenwart. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger, der in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die von dem Vorstand im Interesse des Vereins gemachten Aufwendungen werden aus der Vereinskasse erstattet.

§  8.

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter repräsentieren den Verein unbeschadet, der vorstehend geregelten Vertretungsbefugnis nach außen. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Übungsabende, wobei er die Leitung an den zuständigen Übungsleiter (Dirigenten) überträgt.
  2. Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Angelegenheiten. Er hat über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Der Kassierer ist verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Ferner hat er den Rechnungsverkehr zu besorgen. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein anzunehmen, dafür zu bescheinigen und Zahlungen zu leisten.
  4. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben den Auftrag, die Kassenführung zu überprüfen, ebenso sind die Vorstandsmitglieder jederzeit dazu berechtigt. Das gilt insbesondere vor der ordentlichen Generalversammlung.
  5. Der Notenwart ist für das gesamte vereinseigene Notenmaterial verantwortlich. Er und seine von der Mitgliederversammlung bestellten Helfer haben dafür Sorge zu tragen, dass bei musikalischen Auftritten und Proben das benötigte Notenmaterial zur Verfügung steht.

§ 9

Weitere Aufgabenverteilung

  1. Der Inventarverwalter verwaltet das gesamte Vereinsinventar.
  2. Der Verein stellt einen Musiksachverständigen als Dirigenten ein. Diesem obliegt die musikalische Leitung des Vereins, insbesondere die Leitung der Übungsstunden, das Dirigieren der musikalischen Auftritte sowie die Unterrichtung und Ausbildung der Mitglieder in musikalischer Hinsicht. Der Dirigent hat das Recht, die Spielfertigkeit der aktiven Mitglieder jederzeit zu überprüfen und bei mangelhafter Leistung eines Spielers dessen Überweisung zu den passiven Mitgliedern dem Vorstand vorzuschlagen, der darüber endgültig entscheidet. Bei öffentlichen Darbietungen haben sich die aktiven Mitglieder den Anweisungen des Dirigenten zu fügen. Für seine Tätigkeit erhält der Dirigent eine vom Vorstand festgesetzte Vergütung.

§  10

Wahl, Rücktritt, Abberufung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl für ein Jahr ist zulässig, wenn dies der Erhaltung des Wahlmodus dient.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nur nach vorheriger Entlastung durch die Mitgliederversammlung zurücktreten.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit abberufen werden.

§  11

Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand hält in regelmäßigen Abständen Sitzungen ab, zu denen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter einzuladen hat. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tage der Vorstandssitzung müssen drei Tage liegen. Nur im Fall einer Dringlichkeit darf dieser Zeitraum kürzer sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen den Inventarverwalter, den Dirigenten oder andere geeignete bzw. betroffene Mitglieder einladen. Jedoch haben diese kein Stimmrecht. Sofern für Schriftführer und Kassierer Stellvertreter gewählt worden sind, haben diese Zutritt zu den Vorstandssitzungen, jedoch nur dann eine Stimme, wenn das durch sie vertretene Vorstandsmitglied verhindert ist oder aus persönlichen Gründen nicht mitstimmen kann. Dieses Stimmrecht entfällt, falls alle anderen Vorstandsmitglieder erschienen sind.

§  12

Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im letzten Quartal des Jahres. Diese Versammlung beschließt über sämtliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und sonstigen Angelegenheiten und über die Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es sei denn, dass nur bis zu 1/10 der aktiven Mitglieder erschienen sind. In diesem Fall kann binnen zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang-, vor der kath. Pfarrkirche in Rhode.

§ 13

Beschlüsse

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich durch Handzeichen. Nur in besonderen, von der Versammlung ausdrücklich zu bestimmenden Fällen, geheim durch Stimmzettel.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich

§14

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 15

Das Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Olpe. Diese soll nach Ablauf von 10 Jahren über das gesamte Vermögen des Vereins zu gemeinnützigen Zwecken in Olpe-Rhode verfügen, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt der Verein nicht wieder neu formiert hat.

§  16

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung kann jedoch nicht beschlossen werden, solange noch vier aktive Mitglieder das Bestehenbleiben des Vereins verlangen und dieses Verlangen in der über die Auflösung beschliessenden Mitgliederversammlung zum Ausdruck bringen. Die Versammlung bestimmt im Falle der Auflösung des Vereins zwei Mitglieder zu Liquidatoren und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 17

Ansprüche an das Vereinsvermögen

Bei Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes sowie im Falle, dass über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird, steht dem Mitglied kein Recht am Vereinsvermögen oder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder ein Teil desselben zu.

§  18

Vereinsfremde Aufgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergünstigungen bevorteilt werden. Vereinseigenes Inventar darf nur mit Genehmigung des Vorstandes zu privaten Zwecken benutzt werden.

§ 19

Vereinsbezogene Veranstaltungen

Jedes aktive Vereinsmitglied hat an allen vom Verein festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die vom Verein durchzuführenden musikalischen Auftritte werden grundsätzlich durch einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen.

§ 20

Schlussbestimmungen

  1. Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt diese Satzung auf Wunsch bekannt zu geben.
  2. Soweit in dieser Satzung für die Abstimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
  3. Alle Mitglieder des Vereins sind aktiv und passiv wahlberechtigt soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1.10. bis zum 30.9.
  5. Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Olpe – Rhode am 26.Nov. 2005